
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Notwendige Inhalte einer Abmahnung
Zeitliche Dauer einer Abmahnung
Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht abgestellt wird.
Die Abmahnung muss von einem weisungsbefugten Vorgesetzten ausgesprochen werden, in der Regel vom Personalverantwortlichen.
Notwendige Inhalte einer Abmahnung
In der Abmahnung muss von dem Verhalten gewarnt und Rechtskonsequenzen angedroht werden.
Das Verhalten muss hinreichend konkretisiert sein. Eine Abmahnung kann unwirksam sein, wenn einzelne von mehrere Vorwürfe nicht ausreichend begründet, ungerechtfertigt oder sich tatsächlich anders abgespielt haben.
Die Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn der Abzumahnende von der Abmahnung auch Kenntnis nehmen kann. Eine Abmahnung ist formfrei, d.h. sie kann auch mündlich erfolgen. Anders als bei einer Kündigung gibt es bei einer Abmahnung auch keine einzuhaltende Frist.
Zeitliche Dauer einer Abmahnung
Die Auswirkung einer Abmahnung ist zeitlich begrenzt. Allerdings besteht keine Regelfrist, innerhalb derer sie ihre Wirkung verliert. Vielmehr richtet sich dies nach den Umständen des Einzelfalles.
Eine Abmahnung kann ihre Funktion verlieren, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit, in der Regel zwei bis drei Jahre, unbeanstandet seine Pflichten erfüllt hat oder der Arbeitgeber weitere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers oder anderer Mitarbeiter unbeanstandet hinnimmt.
Eine Abmahnung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist also unwirksam, wenn aus geringfügigem Anlass eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen wird.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Eine Abmahnung ist grundsätzlich vor Ausspruch einer außerordentlichen und in der Regel auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich, sonst ist die Kündigung unwirksam.
Nicht immer muss aber der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen haben, bevor er einem Arbeitnehmer kündigt. Das gilt vor allem dann, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass er nicht davon ausgehen durfte, dass der Arbeitgeber über sie hinwegsieht, in der Regel bei unerlaubten Handlungen wie zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung.
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Wenden Sie sich bei einer drohenden Abmahnung an den Betriebsrat. Rat und Hilfe bekommen Sie auch von Ihrer zuständigen Gewerkschaft.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anhörungs- und Erörterungsrecht. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer anhören, bevor er die Abmahnung endgültig in die Personalakte heftet.
Bei einer zu Unrecht erfolgten Abmahnung kann der Arbeitnehmer verlangen und gerichtlich durchsetzen, dass diese Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
Mit der Bestellung der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können, erhalten Sie einen exklusiven Internet-Zugang, dort finden Sie ein Muster-Schreiben für eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung und eine Muster-Klage gegen eine Abmahnung als Word-Dokument zum Download.