
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
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können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Wenn Ihnen ein Gang zum Arbeitsgericht bevor steht, bekommen Sie Rat und Hilfe von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
Informationen zum Sozialgerichtsverfahren erhalten Sie auf diesen Seiten.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind im sogenannten Urteilsverfahren ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und den Tarifvertragsparteien.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner im sogenannten Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Sprecherausschussgesetz, Mitbestimmungsgesetz, §§ 94, 95, 139 des IX Sozialgesetzbuch, Gesetz über Europäische Betriebsräte und über die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen wird in der ersten Instanz (Urteilsverfahren) ausgeübt durch das Arbeitsgericht, in der zweiten Instanz (Berufungsverfahren) durch das Landesarbeitsgericht und in der dritten und letzten Instanz (Revisionsverfahren) durch das Bundesarbeitsgericht.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist ebenfalls zulässig.
Vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. An seine Stelle kann vor dem Landesarbeitsgericht ein Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern treten.
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz und werden in jeder Instanz von Ihrer Gewerkschaft rechtlich Vertreten.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine einmalige Gebühr von bis zu höchstens € 500,- erhoben. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitgericht vermindern sich die Gebühren um zwei Zehntel.
Wenn der Prozess in der ersten Instanz gewonnen wird, muss man auf
jeden Fall den eigenen Rechtsanwalt zahlen. Bei einem
Kündigungsschutzprozess mit einem Streitwert von € 6.000,- sind dies rund
€ 1.200,-.
Wenn der Prozess in der zweiten Instanz verloren wird, muss man alle
Kosten des Verfahrens (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, auch die der
gegnerischen Partei) tragen. Dann können sich die Kosten auf rund €
5.200,- belaufen.
Sind Sie
Mitglied einer Gewerkschaft, übernimmt Ihre Gewerkschaft sämtliche Kosten für Sie.
Mitglied
werden lohnt sich also!
Eine
Rechtsschutzversicherung übernimmt Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dagegen
nur, wenn der Prozess Erfolg versprechend ist.
Urteilsverfahren
Die erste Instanz ist das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht. Die
Verhandlung ist in der Regel öffentlich.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden
zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung) der Parteien. Erscheint
eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung
erfolglos, schließt sich die weitere streitige Verhandlung unmittelbar an.
Berufungsverfahren
Die zweite Instanz ist das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht.
Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichtes zugelassen worden ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,- übersteigt,
- in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses oder
- wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich
nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung drauf gestützt
wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für
die Begründung der Berufung zwei Monate.
Revisionsverfahren
Die dritte und letzte Instanz ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.
Die Revision ist zuzulassen, wenn
- sie in dem Urteil des Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist,
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer
Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines
anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser
Abweichung beruht.
Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für
die Begründung der Revision zwei Monate.