
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Ein Streik liegt vor, wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern die Arbeit planmäßig und gemeinsam einstellt, um für sich oder andere eine Verbesserung der Lohn-, Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu erreichen.
Das Streikrecht ist eine der Grundfreiheiten
der Demokratie. Es ist durch Art. 9 Abs. 3 GG und internationale Abkommen
garantiert.
Die Europäische Sozialcharta enthält eine umfassende Streikgarantie.
Das Ministerkomitee des Europarats hat festgestellt, dass die Beschränkung von
Streiks auf tarifliche Ziele, wie sie der deutschen Rechtsprechung zum
Demonstrations- und Solidaritätsstreik zugrunde liegt, nicht mit der
Europäischen Sozialcharta zu vereinbaren ist.
Warnstreiks sind kein Ersatz für einen Streik nach der Urabstimmung. Sie sind jedoch unverzichtbares Element der Mobilisierung und des Bemühens, vertretbare Ergebnisse auf dem Verhandlungswege zu erzielen.
Ein Streik muss von einer Gewerkschaft geführt, d.h. gebilligt und organisiert werden. Den Gegensatz dazu bildet der wilde Streik, der rechtswidrig ist. Übernimmt die Gewerkschaft allerdings den wilden Streik, legitimiert sie ihn rückwirkend.
Ein Streik darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen. Damit ist jeder Streik während der Laufzeit eines Tarifvertrages unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in diesem Tarifvertrag geregelt sind. Bereits die Durchführung einer Urabstimmung ist eine Verletzung dieser Friedenspflicht.
Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig.
Nach dem vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel, entscheidet die Gewerkschaft allein insbesondere über Zeitpunkt, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Wiederholung eines Streiks.
Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten beim Streik eine finanzielle Unterstützung. Anspruch und Höhe der Streikunterstützung richtet sich nach der Satzung der entsprechenden Gewerkschaft.
Mit der Urabstimmung werden die Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Tarifgebiet befragt, ob sie bereit sind, ihre Tarifforderungen notfalls mit einem Streik durchzusetzen. Die Gewerkschaft muss dabei das für die Urabstimmung in ihrer Satzung vorgegebene Verfahren einhalten.
Die sogenannte "heiße Aussperrung" ist eine Kampfmaßnahme
der Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmer werden planmäßig von der Arbeit ausgeschlossen, die Lohn-
oder Gehaltsfortzahlung wird eingestellt. Arbeitgeberverband und Unternehmer wollen
damit Druck auf die Gewerkschaft und die Arbeitnehmer ausüben und das Streikrecht
aushöhlen.
Ausgesperrt werden dürfen, so die Rechtsprechung, nur Arbeitnehmer für deren
Tarifvertrag gestreikt wird. Unzulässig ist die Aussperrung von Arbeitnehmern,
die in einem anderen als dem bestreikten Tarifgebiet arbeiten, oder zwar in dem
bestreikten Tarifgebiet arbeiten, aber unter einen anderen Tarifvertrag fallen.
Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten bei einer heißen Aussperrung eine
finanzielle Unterstützung. Mitglied
werden lohnt sich also! Anspruch und Höhe der Unterstützung richtet sich
nach der Satzung der
entsprechenden
Gewerkschaft.
Bei der sogenannten "kalten Aussperrung" beruft sich der einzelne Arbeitgeber darauf, dass die Arbeit wegen fehlender Zulieferteile oder fehlender Abnahme nicht möglich oder zumutbar ist. Er stellt die Arbeit ein und bezahlt keinen Lohn- oder Gehalt. Kalt Ausgesperrte erhalten seit der Änderung des § 116 AFG (§ 146 SGB III) auch kein Kurzarbeitergeld mehr.