
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Voraussetzung für Entgeltfortzahlung
Arbeitsunfähigkeit / Krankheit
Zuzahlungsregelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Belastungsgrenze und -ausgleich bei den Zuzahlungen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeitnehmer
unabhängig von der Sozialversicherungspflicht. Damit haben auch geringfügig
Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig
werden.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn zwar keine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch eine stationäre Behandlung stattfindet.
Bei ambulanten Maßnahmen besteht dagegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen bestanden hat, beginnt der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch für 6 Wochen
Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % seines Arbeitsentgelts.
Liegt zwischen der letzten und der neuen Erkrankung weniger als 6 Monate besteht
kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es sei denn, er erkrankt an einem
anderen Leiden, dann entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von 6
Wochen.
Voraussetzung für Entgeltfortzahlung
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Sofern der Arbeitnehmer ein Verschulden zu vertreten hat, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.
Verschulden liegt dabei bei einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vor. Leichte Fahrlässigkeit ist demnach nicht als Verschulden in diesem Sinne anzusehen.
Ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsunfähigkeit liegt z.B.
vor bei
- Trunkenheit,
- pflichtwidrigem Verhalten,
- Verkehrsunfall durch Nichtbeachtung von Vorschriften,
- tätlicher Auseinandersetzung,
- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften,
- Missachtung ärztlicher Anordnung.
Ein Selbstverschulden des Arbeitsnehmers liegt z.B. nicht vor bei
- Selbstmordversuch,
- Sucht,
- Sportunfall,
- Schwangerschaftsabbruch,
- Unfall im Haushalt.
An das Ende der Entgeltfortzahlungsfrist schließt sich bei andauernder Arbeitsunfähigkeit unmittelbar die Zahlung von Krankengeld an. Das Krankengeld in Höhe von 70 % des Arbeitsentgelts zahlt die Krankenversicherung grundsätzlich unbegrenzt. Die Leistungsdauer ist jedoch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beschränkt.
Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Arbeitsunfähigkeit / Krankheit
Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er seine Arbeit infolge Krankheit nicht mehr, oder nur unter der Gefahr, in absehbarer Zeit seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann.
Als Krankheit gilt nach dem Gesetz jeder regelwidrige Körper-, Geistes- und Seelenzustand, dessen Eintritt medizinisch behandelt werden muss.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige kann
auch mündlich erfolgen.
Hierbei muss spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten
Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
Zuzahlungsregelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
10 Prozent der Kosten erhoben. Höchstens jedoch € 10,-, mindestens € 5,-.
Wenn die Kosten unter € 5,- liegen, wird der tatsächliche Preis erhoben.
Kinder und Jugendliche (bis zum 18.
Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit.
Arzt-/ Zahnarzt-/
Psychotherapiebehandlung
Praxisgebühr entfällt bei Überweisung, Schutzimpfungen, Vorsorge-/
Früherkennungsuntersuchungen.
Zuzahlung: € 10,- je Quartal.
Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlung pro Arzneimittel, max. Kosten des Mittels, evtl. zzgl. Mehrkosten
über Festbetrag.
Zuzahlung: 10 % des Abgabepreises, mind. 5,- max. € 10,-, jedoch nie mehr als
die tatsächlichen Kosten.
Fahrtkosten
Fahrtkosten werden übernommen bei ambulanter Behandlung in besonderen
Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung, bei stationärer Behandlung,
Rettungsfahrten, Krankentransporten sowie bei sonstigen Behandlungen, wenn
Krankenhausaufenthalt vermieden/ verkürzt wird.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mind. 5,- max. € 10,- je Fahrt.
Heilmittel
Z.B. Massagen, Krankengymnastik.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, plus € 10,- je Verordnung.
Hilfsmittel/ Verbrauchsmittel
Z.B. Hörgeräte, Rollstühle, Prothesen.
Zuzahlung: Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mind. 5,- max. € 10,-;
Verbrauchsmittel 10 % je Packung, max. € 10,- für den Monatsbedarf.
Krankenhausbehandlung
Für max. 28 Tage im Kalenderjahr, keine Zuzahlung bei teilstationärer und
ambulanter Krankenhausbehandlung.
Zuzahlung: € 10,- täglich.
Med. Vorsorge-/
Rehabilitationsleistung
Bei Anschluss- bzw. Indikations-Rehabilitation für max. 28 Tage je
Kalenderjahr.
Zuzahlung: € 10,- täglich.
Häusliche Krankenpflege
Für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, plus € 10,- je Verordnung.
Haushaltshilfe, Soziotherapie
Je Kalendertag der Leistung.
Zuzahlung: 10 % der Kosten, mind. 5,- max. € 10,-.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Belastungsgrenze und -ausgleich bei den Zuzahlungen
Versicherte leisten Zuzahlungen
während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von zwei Prozent der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (chronische Kranke ein Prozent).
Zu den Bruttoeinnahmen zählen u.a. Arbeitsentgelt, Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung, Arbeitslosengeld
und Rente.
Nicht zu den Bruttoeinnahmen rechnen z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld,
BAföG, Leistungen der Pflegeversicherung.
Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (einschl. Lebenspartner) jeweils
zusammengerechnet (ggf. abz. Freibeträge).
Beispiel
der Berechnung des Belastungsausgleichs
Einnahmen zum Lebensunterhalt: € 25.000,-
Freibetrag für den ersten Angehörigen: - € 4.347,-
Freibetrag für weiter Angehörige (je € 2.898,-):
€ 0,-
Freibetrag für zwei Kinder (je € 3.648,-): - € 7.296,-
Verbleibende Gesamteinnahmen: = € 13.357,-
Belastungsgrenze (bei 2 %): € 267,14
Zuzahlungen insgesamt: € 430,14
Belastungsausgleich: € 163,-
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zu einem Gesundheitsschaden oder sogar zum Tod führt.
Arbeitsunfälle sind neben Berufskrankheiten Versicherungsfälle, in denen das Sicherungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung eingreift. Eine wesentliche Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit steht.
Eine versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von der Arbeit. Ein Unfall auf einem abweichenden Weg, um Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit einer fremden Obhut anzuvertrauen oder mit anderen Berufstätigen gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, wird auch als Arbeitsunfall anerkannt.
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Jede Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird als Einzelfall geprüft. Nachgewiesen werden muss, dass die schädigende Einwirkung bei der versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist. Außerdem muss die Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf die besonderen beruflichen Belastungen zurückgeführt werden können, d.h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen.
Die Verletztenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletztenrente steht dem Versicherten erst dann zu, wenn durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 % beträgt und über 26 Wochen hinaus andauert.
Die Verletztenrente beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %, 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den entsprechenden Anteil. Mindestbeitragszeiten wie bei der Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nicht.