
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
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können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
| Gegenstand |
Was muss geschehen? |
Einzuhaltende Frist |
| Abfindung z.B. aus Sozialplan | Geltendmachung bzw. Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Abmahnung | Klage auf Entfernung aus der Personalakte, Widerruf | keine |
|
Änderungskündigung |
Vorbehaltserklärung bzw. Klage | 3 Wochen (§ 4 KSchG) |
| Arbeitsrechtliche Ansprüche (aller Art, z.B. Freistellungsanspruch, Leistungszulage) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Ausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten | Anrufung des Arbeitsgerichts gegen Spruch des Ausschusses | 2 Wochen (§ 111 Abs. 2 ArbGG) |
| Befristetes Arbeitsverhältnis | Feststellungsklage | 3 Wochen nach Ablauf der Befristung (§ 17 TzBfG) |
| Betriebsratswahlen | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 1 BetrVG) |
| Betriebsübergang | a) Widerspruch gegen den
bisherigen oder neuen Arbeitgeber b) Klage |
a) innerhalb 1 Monats nach
Zugang der Unterrichtung b) Unverzüglich; in der Insolvenz: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 113 Abs. 2 InsO) |
| Eigenkündigung | Evtl. Anfechtung wegen a) Irrtums b) Drohung oder Täuschung |
a) Unverzüglich (§ 121 BGB) b) binnen 1 Jahr (§ 124 BGB) |
| Einigungsstellenspruch | Beschlussverfahren (Anfechtung) | 2 Wochen (§ 76 Abs. 5 BetrVG) |
| Insolvenzforderung | Anmeldung | Anmeldefrist laut Eröffnungsbeschluss (§ 28 InsO) |
| Insolvenzgeld | Antrag bei der Arbeitsagentur | 2 Monate nach - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Abweisung des Antrags mangels Masse - Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 324 Abs. 3 SGB III) |
| Kündigung | Klage | 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG) |
| Massenverbindlichkeiten (Insolvenz) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers |
a) 3 Monate vor Beginn der
Teilzeitarbeit b) 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit |
| Teilzeit während Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG) | a) Antrag beim Arbeitgeber b) Ablehnung des Arbeitgebers |
a) 8 Wochen vor Beginn b) innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung |
| Urteil des Arbeitsgerichts | a) Berufung b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden |
a) 1 Monat (§ 66 ArbGG) b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 64 Abs. 3a ArbGG) |
| Urteil des Landesarbeitsgerichts | a) Revision b) Antrag auf Urteilsergänzung, wenn über Berufungszulassung nicht entschieden c) Nichtzulassungsbeschwerde |
a) 1 Monat b) 2 Wochen ab Verkündigung (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG) c) 1 Monat |
| Urlaubsanspruch | Geltendmachung | Innerhalb des Kalenderjahres, spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraumes bis 31.03. (§ 7 Abs. 3 BUrlG) |
| Versäumnisurteil | Einspruch | 1 Woche (§ 59 ArbGG) |
| Wiedereinstellungsanspruch | Klage | Unverzüglich ab Kenntnis des Wegfalls der Kündigungsgründe |
| Zahlungsansprüche | Geltendmachung | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Zeugnis | Erteilung/ Berichtigung: Geltendmachung oder Klage | Tarifliche Ausschlussfristen |
| Gegenstand |
Was muss geschehen? |
Einzuhaltende Frist |
| Bescheide aller Art | a) Widerspruch bzw. Klage
(vgl. Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides) b) Bei abgelaufener Frist: Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 47 SGB X) |
a) 1 Monat b) Unverzüglich |
|
Widerspruchsbescheid |
Klage | 1 Monat |
§
187 Abs. 1 BGB
Ist
für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
§
188 Abs 1 BGB
Eine
nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
§
188 Abs. 2 BGB
Eine
Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraume bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine
Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.
§
188 Abs. 3 BGB
Fehlt
bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren
Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages
dieses Monats.
§
193 BGB
Ist
... innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben ... und fällt der
... letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort ...
staatlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
Beispiele:
1. Die Drei-Wochen-Frist für eine am Freitag, den 1. April zugegangene Kündigung
endet am Freitag, den 22. April.
2. Die Klagefrist gegen einen am 29. März zugegangenen Bescheid endet am 29.
April.
3. Die Klagefrist für einen am 31. Januar zugegangenen Bescheid endet am 28.
Februar - in Schaltjahren - am 29. Februar.
4. Eine eigentlich am Karfreitag endende Frist endet am Osterdienstag.