
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
» Hier
können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Die Regelungen stellen die derzeit rechtliche Situation dar, in einer
Betriebsvereinbarung oder Kraft einer betrieblichen Übung können andere, günstigere Bestimmungen für den
Arbeitnehmer geregelt sein.
Gibt es keine betriebliche Regelung zur privaten Nutzung des Internet, liegt das
Risiko immer bei dem Arbeitnehmer. Eine private Nutzung des Internet ist, wie
bei anderen Diensten (Telefon, Telefax, etc.) auch, nur dann unproblematisch,
wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich zulässt.
Wenn sie dazu oder darüber hinaus noch weitere Fragen haben, können sie sich
an Ihren Betriebsrat oder an Ihrer
zuständige
Gewerkschaft wenden.
Erklärungen im Arbeitsrecht per E-Mail
Erlaubt ist ein E-Mail (Telefonanruf) nach Hause, dass es z.B. heute etwas länger dauert.
Wird z.B. eine geplante Dienstreise verschoben, kann man dies auch Freunden per
E-Mail (Telefon) mitteilen, mit denen man sich am Reiseziel treffen wollte.
Ist privates Telefonieren gestattet, so können sie davon ausgehen,
dass auch das versenden von privaten E-Mails im vergleichbarem Umfang gestattet
ist.
Es gibt jedoch kein verbrieftes Recht darauf, während der Arbeitszeit privat zu telefonieren. Dies gilt auch, wenn ein privates Mobiltelefon oder ein betrieblicher Münzfernsprecher benützt wird. Wer unerlaubt telefoniert kann abgemahnt werden und riskiert sogar eine Kündigung.
Verboten sind private E-Mails z.B. an Freunde. Der Arbeitgeber kann das Versenden von privaten E-Mails sogar komplett verbieten. Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, darf der Arbeitgeber zwar kontrollieren wann und an wen der Arbeitnehmer eine E-Mail verschickt hat, er darf den Inhalt der E-Mail jedoch nicht einsehen oder speichern. Nachdem das technisch jedoch ohne Probleme möglich ist, sollten sie sich vorsehen, welche Inhalte sie in eine E-Mail schreiben (siehe auch Kontrolle). Das gleiche gilt auch für das private Telefonieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Erklärungen im Arbeitsrecht per E-Mail
Verbindlich sind per einfacher E-Mail: z.B. der Abschluss eines Arbeitsvertrages, die Änderung des Arbeitsvertrages, die Abmahnung eines Mitarbeiters, die Annahme einer Änderungskündigung durch den Mitarbeiter.
Nicht verbindlich sind per einfacher E-Mail: z.B. eine Änderungskündigung durch die Firma, eine Kündigung, ein Aufhebungsvertrag, eine Abwicklungsvereinbarung nach einer Entlassung, ein Arbeitszeugnis.
Erlaubt ist ein Blick auf einen Werbebanner für pornographische Seiten.
Verboten sind Surftouren zu pornographischen Seiten, besonders natürlich zu
kostenpflichtige.
Das Bundesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines
Arbeitnehmers bestätigt, der pornographische Seiten auf seinen Rechner im Betrieb lud.
Erlaubt ist das öffnen von E-Mail-Anhängen, wenn sie nicht illegalen Ursprungs sind.
Verboten ist das herunterladen von Dateien die zu privaten Zwecken genützt werden. Laden sie auch keine Dateien auf den Rechner und öffnen sie keine E-Mails, deren Absender sie nicht kennen. Kommt es zu Schäden, können sie ggf. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Erlaubt ist die Speicherung der besuchten Internet-Adressen und die Überprüfung der E-Mails, wenn dies der Betriebsrat zugestimmt hat und das private Surfen und versenden von E-Mails im Betrieb verboten ist.
Verboten ist dagegen die Anwendung von einer Software die unbemerkt besuchte Internet-Seiten festhält.
Deshalb: Schicken sie private E-Mails nicht über die Firmenadresse.
Besorgen sie sich lieber ein kostenloses Konto bei einem der Freemail-Anbieter.
Löschen sie den Inhalt ihres Verlaufsordners im Browser. Diesen Ordner finden
sie beim Internet Explorer unter "Extras - Internetoptionen - Verlauf".
Gehen sie am besten sicherheitshalber immer davon aus, dass sie kontrolliert
werden und stellen sie einfach ihr Verhalten darauf ein.
Erlaubt sind Spiele während den Pausen, sofern sie nicht illegalen Ursprungs sind.
Verboten sind Spiele während der Arbeitszeit.
Erlaubt ist das Beschaffen von Informationen die zu
beruflichen Zwecken benötigt werden.
Der Arbeitgeber entscheidet grundsätzlich darüber, auch bei einer dienstlichen
Nutzung, in welchem Umfang er seinen
Beschäftigten das Surfen im Internet gestattet. Der Arbeitsvertrag
gibt im Normalfall kein Recht, Einrichtungen des Arbeitgebers für eigene Zwecke
zu verwenden.
Die Internetseiten einer Gewerkschaft können im Rahmen der im Betrieb jeweils zulässigen Nutzungsmöglichkeit aufgerufen werden.
Verboten ist das private Surfen wenn dies der Arbeitgeber untersagt hat. Ob sie eine Info-Seite oder pornographische Seiten anschauen, spielt dabei keine Rolle.
Achtung: Jede Nutzung des Internets wird technisch protokolliert, auch wenn der Arbeitgeber die Protokolle nicht auswerten darf (siehe Kontrolle).
Erlaubt ist das private Chatten, wenn auch das Privatsurfen vom Arbeitgeber gestattet ist.
Verboten ist das private Chatten wenn dies der Arbeitgeber untersagt hat. Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, darf der Arbeitgeber zwar kontrollieren wann und wo der Arbeitnehmer chattet, er darf den Inhalt des Chats jedoch nicht einsehen oder speichern. Nachdem das technisch jedoch ohne Probleme möglich ist, sollten sie sich vorsehen, welche Inhalte sie in einen Chat einfließen lassen.
Erlaubt sind Online-Einkäufe, Teilnahme an Auktionen, E-Banking, usw. wenn auch das Privatsurfen vom Arbeitgeber gestattet ist.
Verboten sind Online-Einkäufe, Teilnahme an Auktionen, E-Banking, usw. wenn dies der Arbeitgeber untersagt hat.
Erlaubt ist mit Duldung des Arbeitgebers der Versand von Arbeitsunterlagen an den heimischen Rechner.
Verboten ist der grob fahrlässige Versand von Betriebsgeheimnissen durch das Web. Dies kann abgemahnt werden und kann auch zu einer außerordentlichen Kündigung führen.