
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
» Hier
können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Wenn Sie zum Krankenrückkehrgespräch noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Teilnahme an einem Krankenrückkehrgespräch
Bei
einem Krankenrückkehrgespräch handelt es sich um ein Gespräch, das der
Vorgesetzte mit dem Erkrankten nach Rückkehr an seinem Arbeitsplatz führt. Es
soll zur „Aufklärung der Krankheitsgründe" beitragen.
Das
Gespräch kann aber die Grundlage für eine Abmahnung,
Versetzung oder Kündigung
sein. Denn laut geltender Rechtssprechung ist eine krankheitsbedingte Kündigung
u.a. dann gerechtfertigt, wenn eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose
vorliegt.
Eine
gute Vorbereitung auf das Gespräch hilft, mögliche Nachteile zu verhindern und
sich nicht einschüchtern zu lassen.
Teilnahme
an einem Krankenrückkehrgespräch
In
der Regel kann sich ein Arbeitnehmer einem Krankenrückkehrgespräch nicht
verweigern. Bei der Einführung von Krankenrückkehrgesprächen hat allerdings
der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Erkundigen Sie sich
dort, ob es eine Betriebsvereinbarung über Krankenrückkehrgespräche gibt. Sie
haben auch das Recht, ein Betriebsratsmitglied dem Gespräch hinzuzuziehen.
Erwartet
Sie nach Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz ein Krankenrückkehrgespräch, sollten
Sie sich darauf vorbereiten. Besprechen Sie sich mit dem Betriebsrat und Ihren Kollegen, die bereits ein solches Gespräch erlebt haben.
Machen
Sie eine Checkliste. Anhand dieser Liste können Sie alle Belastungen und
gesundheitlichen Beschwerden Ihres Arbeitsplatzes und des Umfelds erfassen.
Belastungen, die sich durch eine Verbesserung Ihrer persönlichen
Arbeitssituation, vermindern lassen, sollten Sie unbedingt zur Sprache bringen.
Bitten
Sie den Betriebsrat, Sie bei dem Gespräch zu begleiten und zu
unterstützen.
Werden
Ihnen Fragen gestellt oder Punkte angesprochen, zu denen Sie sich nach Absprache
im Vorgespräch nicht äußern wollen (z.B. Krankheit und ihre Ursache), sollte
dies vom Betriebsrat begründet werden.
Auch
wenn der Arbeitgeber es verlangt, müssen Sie Ihren behandelnden Arzt nicht von
seiner Schweigepflicht entbinden. Sie sind weder zur Auskunft über Ihren
Gesundheitszustand noch zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht
verpflichtet.
Fragen,
die in die vom Grundgesetz geschützte Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht
eingreifen, sind nicht erlaubt. Die falsche Beantwortung solcher Fragen erfüllt
nicht den Tatbestand der arglistigen Täuschung und ist daher auch kein Kündigungsgrund.
Unzulässig
sind alle Fragen, die auf den rein persönlichen Bereich abzielen. Hier sind
insbesondere Fragen über private Gewohnheiten, Bindungen oder Pläne zu nennen.
Sie
müssen auch keine Auskunft über Ihre Krankheitsursache und -zustand geben. Dem
Arbeitgeber ist nur unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit als solche und deren
voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Am
Ende des Gesprächs sollte das Protokoll vom Betriebsrat und von Ihnen auf seine
Richtigkeit überprüft werden. Achten Sie darauf, dass nachteilige
Formulierungen oder Vereinbarungen ausgeschlossen sind.