
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Leiharbeitsverhältnis (Arbeitnehmerüberlassung)
Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen
Leiharbeitsverhältnis (Arbeitnehmerüberlassung)
Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer einstellt und zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleiher) abgibt.
Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Arbeitsvertrag) aufzunehmen. In der Urkunde (Arbeitsvertrag) sind anzugeben:
- Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und
Datum der Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Verleihfirma,
- Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von dem Leiharbeitnehmer zu
leistenden Tätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen, ein Hinweis darauf,
dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird, und etwaige
Pflicht zu auswärtigen Leistung,
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für eine Befristung,
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- die Zusammensetzung und Höhe
des Arbeitsentgelts einschließlich der
Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung,
- Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden sind,
- Angaben, wenn der Leiharbeitnehmer länger als einen Monat seine
Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik zu erbringen hat.
Wenn Sie mit Ihrem Leiharbeitsvertrag unzufrieden sind, sprechen Sie mit dem Arbeitgeber. Will er den Arbeitsvertrag nicht ändern, und z.B. tarifvertragliche Regelungen nicht aufnehmen, wenden Sie sich an den Betriebsrat oder an Ihre zuständige Gewerkschaft.
Besteht für die Verleihfirma kein Tarifvertrag, hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.
Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf tarifvertraglich geregelte Leistungen oder Arbeitsbedingungen haben Sie jedoch nur als gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Mitglied werden lohnt sich also!
Eine Checkliste zum Arbeitsbeginn erhalten Sie hier.
Der Verleiher haftet gegenüber dem Leiharbeitnehmer für die Vergütung, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub usw.. Gegen den Entleiher erwachsen für den Leiharbeitnehmer keine Ansprüche.
Das Direktionsrecht ist zwischen dem Verleiher und Entleiher aufgeteilt. Der Verleiher hat eine Überwachungspflicht, dass der Leiharbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigt wird, der Entleiher hat darauf zu achten, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
Im Fall eines Arbeitskampfes gegen den Entleiher hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer unverzüglich zu unterrichten und auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Um zu verhindern, dass Arbeitskämpfe durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern unterlaufen werden, steht den Leiharbeitnehmer auch gegenüber dem Entleiher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Verleiher trägt dabei das Entlohnungsrisiko.
Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen
Der Leiharbeitnehmer zählt betriebsverfassungsrechtlich zum Betrieb des Verleihers. Er hat hier das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat.
Werden Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Betrieb des Entleihers
eingesetzt, so haben diese im Entleihbetrieb das passiv Wahlrecht zum Betriebsrat.
Aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen sind die Leiharbeitnehmer auch befugt, an
Betriebs- bzw. Jugend- und Auszubildendenversammlungen des Entleihbetriebes
teilzunehmen. Weiter stehen ihnen die nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelten
Grundrechte, insbesondere das Beschwerderecht, im Leihbetrieb zu.