
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Dauer der Kindergeldzahlung (Kindergeldbemessungsgrenze)
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Mehrarbeit ist jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, von Frauen über 18 Jahren über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Die Kündigung gegenüber einer Frau während er Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig.
Mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen gekündigt werden.
Wenden Sie sich bei einer drohenden Kündigung an den Betriebsrat. Rat und Hilfe bekommen Sie auch von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
eines Kindes. Mütter und Väter können die dreijährige Elternzeit ganz
oder zeitweise gemeinsam nehmen und jeweils bis zu 30 Stunden arbeiten
(gemeinsam bis zu 60 Stunden). Wenn der Arbeitgeber zustimmt, können bis zu
12 Monate Elternzeit aufgespart und zwischen dem 3. und 8.
Lebensjahres des Kindes genommen werden.
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigte haben die Eltern Anspruch auf Teilzeitarbeit
(zwischen 15 und 30 Wochenstunden). Soweit nichts anderes vereinbart wurde,
gilt danach wieder die vorherige Arbeitszeit.
Mit der Bestellung der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können, erhalten Sie einen exklusiven Internet-Zugang, dort finden Sie ein Muster-Schreiben für einen Antrag auf Elternzeit als Word-Dokument zum Download.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchsten jedoch 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht kündigen.
Mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen gekündigt werden.
Wenden Sie sich bei einer drohenden Kündigung an den Betriebsrat. Rat und Hilfe bekommen Sie auch von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
Einen Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, muss der Arbeitgeber an die werdende Mutter zahlen, die wegen des Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit aussetzen muss.
Die Zahlungspflicht des Mutterschutzlohnes durch den Arbeitgeber endet während der Mutterschutzfristen, das heißt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
Gesetzlich Versicherte erhalten für die Dauer der Schutzfristen vor
und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag ein Mutterschaftsgeld. Das
Mutterschaftsgeld wird für diesen Zeitraum von den gesetzlichen Krankenkassen oder vom Bundesversicherungsamt
ausbezahlt. Das Mutterschaftsgeld beträgt mindestens € 13,- pro Kalendertag.
Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die werdende Mutter vor der Entbindung mindestens
12 Wochen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Werdende Mütter
die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, erhalten ein
einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von € 210,-.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Ein Elterngeld erhalten Mütter und Väter bei
Geburten für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Es wird über die
Regeldauer von zwölf Monaten hinaus für weitere zwei Monate gewährt, wenn jedes
Elternteil seine Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate zum Zwecke der
Betreuung des Kindes unterbricht. Das gilt für verheiratete Eltern ebenso wie
für unverheiratete, die gemeinsam für ihr Kind sorgen.
Alleinerziehende, die ohne den anderen Elternteil für das Kind sorgen, erhalten
das Elterngeld für volle 14 Monate.
Das Elterngeld ersetzt als Einkommensersatzleistung 67 Prozent des vorherigen, pauschalierten Nettoerwerbseinkommens (maximal € 1.800,- pro Monat) des Elternteil, das auf eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des Kindes verzichtet. Für Geringverdiener mit Einkommen unter € 1.000,- erhöht sich der Prozentsatz des Einkommenssatzes schrittweise von 67 auf 100 Prozent. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um € 300,- für das zweite und jedes weitere Kind.
Soziale Transferleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Die Leistungen des Elterngeldes sind steuer- und abgabenfrei, bestimmt jedoch den steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Das Kindergeld beträgt
- für das 1., 2. und 3. Kind: je € 154,-
- für das 4. und jedes weitere Kind: je € 179,-
Der Kinderzuschlag in Höhe von monatlich bis
zu € 140,- je Kind, wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften
ihren eigenen Unterhalt (er errechnet sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld II
der Eltern und ihrem Wohnkostenanteil) bestreiten können, nicht aber den ihrer
Kinder.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn
das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch
mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II
angewiesen wäre. Der Kinderzuschlag wird für minderjährige, im Haushalt der
Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt; er muss bei
der Familienkasse bei der Agentur
für Arbeit beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld
ausgezahlt.
Dauer der Kindergeldzahlung (Kindergeldbemessungsgrenze)
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Auch ein volljähriges Kind kann darüber hinaus weiter berücksichtigt werden, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder
- (ggf. auch über das 25. Lebensjahr hinaus) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Kinder, deren Bezüge und Einkünfte € 7.680,-
übersteigen (Kindergeldbemessungsgrenze), werden für den
weiteren Erhalt von Kindergeld nicht berücksichtigt.
Die Bezüge und Einkünfte sind jedoch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder um
die übersteigenden Werbungskosten, z.B. Fachbücher, und um die
Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.