
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Haben Sie weitere Fragen zur Pflegeversicherung können Sie sich an Ihrer zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Wer ist in der Pflegeversicherung versichert
Voraussetzung für den Anspruch
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Hilfeleistungen der Pflegeversicherung
Häusliche und stationäre Pflege
Leistungen der einzelnen Stufen
Wer ist in der Pflegeversicherung versichert
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
gehört auch der gesetzlichen Pflegeversicherung an.
Freiwillige Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich in der
gesetzlichen oder in einer privaten Pflegeversicherung zu versichern.
Voraussetzung für den Anspruch
Durch die Beitragszahlung erwirbt der Versicherte einen
Rechtsanspruch darauf, Hilfe zu erhalten, wenn er einmal pflegebedürftig wird.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss jedoch eine
Vorversicherungszeit von 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre vor
Antragstellung erfüllt sein. Dabei spielt die wirtschaftliche Lage keine Rolle.
Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist, gilt
als pflegebedürftig. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich
auf vier Bereiche: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die
hauswirtschaftliche Versorgung.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss
man dies bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse veranlasst dann eine Prüfung
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ob die Voraussetzungen für
eine Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit
vorliegt.
Nach der Prüfung teilt die Pflegekasse dem Versicherten schriftlich mit, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und ggf. welche Pflegestufe zutrifft. Gegen die Entscheidung der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.
Ein
Muster-Schreiben für einen Widerspruch
erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die
Sie hier bestellen können!
Hilfeleistungen der Pflegeversicherung
Die Hilfeleistung besteht darin, einen anderen Menschen bei
den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu unterstützen, die
Verrichtungen ganz oder teilweise zu übernehmen oder ihn dabei zu
beaufsichtigen und anzuleiten.
Ab 1. Januar 2009 wurde ein individueller Anspruch auf Pflegeberatung gesetzlich verankert. Sowohl die gesetzliche als auch die privaten Pflegekassen sind verpflichtet, für alle pflegebedürftigen Versicherten eine umfassende Beratung anzubieten, ein so genanntes Fallmanagement.
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen
Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zugeordnet:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind erheblich
pflegebedürftig: Sie benötigen mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwer
pflegebedürftig: Sie benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind
schwerstpflegebedürftig: Sie benötigen täglich rund um die Uhr, auch nachts,
Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Häusliche und stationäre Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der
Pflegestufe und danach, ob jemand zu Hause oder Stationär gepflegt werden muss.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen
ein Wahlrecht zwischen der Sachleistung (Pflegeeinsätze durch einen
Vertragspartner der Pflegekasse, z.B. Sozialstation) und der Geldleistung (mit
der der Pflegebedürftige die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstellt, z.B. durch Angehörige) zu. Auch eine Kombination von Sach- und
Geldleistungen ist möglich.
Leistungen der einzelnen Stufen
|
Pflegestufe |
I |
II |
III |
|
monatlich bis zu |
|
|
|
|
Pflegegeld |
€ 205,- |
€ 410,- |
€ 665,- |
|
2008 |
€ 215,- |
€ 420,- |
€ 675,- |
|
2010 |
€ 225,- |
€ 430,- |
€ 685,- |
|
2012 |
€ 235,- |
€ 440,- |
€ 700,- |
|
Pflegestufe |
I |
II |
III |
|
monatlich bis zu |
|
|
|
|
Ambulant |
€ 384,- |
€ 921,- |
€ 1.432,- |
|
2008 |
€ 420,- |
€ 980,- |
€ 1.470,- |
|
2010 |
€ 440,- |
€ 1.040,- |
€ 1.510,- |
|
2012 |
€ 450,- |
€ 1.100,- |
€ 1.550,- |
|
Pflegestufe |
III |
Härtefall |
|
monatlich bis zu |
|
|
|
Stationär |
€ 1.432,- |
€ 1.688,- |
|
2008 |
€ 1.470,- |
€ 1.750,- |
|
2010 |
€ 1.510,- |
€ 1.825,- |
|
2012 |
€ 1.550,- |
€ 1.918,- |
Vom Pflegegeld müssen keine Steuern abgeführt werden.