
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Was tun wenn der Kollege raucht
Bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten besteht aufgrund von Rechtsvorschriften aus hygienischen Gründen (z.B. bei der Nahrungsverarbeitung) oder in Gefahrenbereichen zur Vermeidung von Bränden und Explosionen ein absolutes Rauchverbot. Eine Missachtung dieser Rechtsvorschriften kann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Nach der Arbeitsstättenverordnung hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (z.B. technische oder organisatorische Maßnahmen), damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Die Einführung und Durchsetzung von innerbetrieblichen Rauchverboten unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber ist zwar nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, Schutzmaßnahmen für nicht rauchende Beschäftigte zu treffen, über die Ausführung (z.B. Einrichtung räumlich getrennter Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder einem strikten Rauchverbot) muss aber mit dem Betriebsrat eine Einigung erzielt werden.
Was tun wenn der Kollege raucht
Tabakrauch enthält eine Vielzahl krebserzeugender Stoffe. Im Rauch, der sich im Raum ausbreitet, sind die Konzentrationen zum Teil höher als im Rauch, den der Raucher einatmet.
Wenn Kollegen an Ihrem Arbeitsplatz rauchen und Sie dadurch unfreiwillig zum Passivraucher werden, können Sie sich an Ihren Betriebsrat wenden. Rat und Hilfe bekommen Sie auch von Ihrer zuständigen Gewerkschaft.
Arbeitnehmer, die ihr Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz nicht verwirklicht sehen, können sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese kann unter Setzung einer Frist anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Schutzpflicht zu treffen hat.