
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Rat und Hilfe für die Rentenantragstellung bekommen Sie auch von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Altersrente für besonders langjährige Versicherte
Altersrente für langjährige Versicherte
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung
Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten
Witwen- und Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
Seit dem Jahr 2002 fördert der Staat Arbeitnehmer, die sich zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine private kapitalgedeckte Altervorsorge aufbauen.
Rat und Hilfe für den Abschluss einer privaten Altersvorsorge bekommen Sie auch von ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Die Förderung besteht aus einer Zulage (abhängig vom Familienstand und Kinderzahl) bzw. einem Steuervorteil. Um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen, müssen bestimmte Eigensparleistungen (mind. 2 % des Bruttoeinkommens, ab 2006: mind. 3 % und ab 2008: mind. 4 %, abzüglich der Zulage) erbracht werden.
Zulage: Die jährliche Grundzulage beträgt für einen ledigen
Arbeitnehmer (bei Verheiratete doppelter Betrag) € 76,-, 2006: € 114,-
und 2008: € 154,-.
Die jährliche Grundzulage je Kind beträgt € 92,-, 2006: € 138,- und 2008: € 185,-.
Steuervorteil: Ab 2004 kann ein Arbeitnehmer bis zu € 1.050,-, ab 2006: bis zu € 1.575,- und ab 2008: bis zu € 2.100,- als Sonderausgabe für die private Altersvorsorge steuerlich absetzen.
Das Finanzamt prüft automatisch, ob die jeweiligen Zulagen oder der Steuervorteil für den Arbeitnehmer günstiger ist. Ist letzteres der Fall, wird die Differenz dem Arbeitnehmer gutgeschrieben.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) erfüllt haben.
Ab 2012 wird das Renteneintrittsalter der Regelaltersrente um 2
Jahre erhöht, zunächst jährlich
um einen Monat bis einschließlich 2023 (von 65 auf 66 Jahre). Und ab 2024 wird das
Renteneintrittsalter jährlich um zwei Monate auf 67 Jahre (im Jahr 2029)
erhöht.
Das bedeutet, wer 1947 geboren ist, kann erst mit 65 Jahre und einem Monat
abschlagsfrei in Rente gehen, und wer 1959 geboren ist erst mit 66 Jahren und
zwei Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 kann man dann erst mit 67 Jahren
abschlagsfrei in Rente gehen.
Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren können jedoch die Altersrente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen und weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte können ab dem 1. Januar 2012 eine Altersrente
für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Für die Wartezeit von 45 Jahren werden nur Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt.
Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres
vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie
- das 63. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die abschlagsfreie Rente dieser Altersrente wir ab 2012 um 2 Jahre erhöht, zunächst jährlich um einen Monat bis einschließlich 2023 (von 65 auf 66 Jahre). Und ab 2024 wird die abschlagsfreie Rente jährlich um zwei Monate auf 67 Jahre (im Jahr 2029) erhöht.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Die abschlagsfreie Rente dieser Altersrente wir ab 2012 um 2 Jahre
erhöht, zunächst jährlich
um einen Monat bis einschließlich 2023 (von 63 auf 64 Jahre). Und ab 2024
wird die abschlagsfreie Rente jährlich um zwei Monate auf 65 Jahre (im Jahr 2029)
erhöht.
Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente
wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Versicherte haben bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren)
erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren)
erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit
Versicherte die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- das 63. Lebensjahr vollendet haben, und entweder
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind oder
- die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24
Kalendermonate vermindert haben,
- in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Für die Jahrgänge 1946 und jünger wurde die Altersgrenze in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Wer im Januar 1946 geboren ist, erhält seine Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten und so weiter. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene erst mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen.
Die abschlagsfreie Rente dieser Rentenart, kann erst mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden.
Für nach im Dezember 1951 Geborene entfällt die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Nach dem Altersteilzeitgesetz können Versicherte ab dem 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen, sofern sie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
Für die Jahrgänge 1946 und jünger wird das Mindestzugangsalter in monatlichen Schritten um jeweils einen Monat angehoben. Wer im Januar 1946 geboren ist, kann frühestens mit 55 Jahren und einen Monat in Altersteilzeit gehen, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 55 Jahren und zwei Monaten und so weiter. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene erst mit 57 Jahren die Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfällt. Der Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts ist zu begrenzen, wenn er höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf den genannten Unterschiedsbetrag entfällt. Der Arbeitgeber kann höhere Beiträge entrichten, er ist allerdings an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.
Wenn eine Altersrente vorzeitig gewährt werden soll, mindert sich die
lebenslange Rente für jeden Monat der vor der Altersgrenze gewährt wird um
0,3 %.
Wenn z.B. die Rente schon ab dem 63. Lebensjahr gewährt wird, der
Anspruch aber erst ab dem 65. Lebensjahr besteht, mindert sich die
lebenslange Rente um 7,2 % (24 Monate x 0,3 %).
Das Erreichen des 65. Lebensjahres bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne Kündigung endet ein Arbeitsverhältnis nur dann bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Bezug von Altersrente, wenn dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so festgelegt ist.
Wer länger als bis zur gesetzlichen Altersgrenze der Regelaltersrente von 65 Jahren
arbeiten möchte, und kein Tarifvertrag dem im Weg steht, kann dies
tun.
Dies wirkt sich auch positiv auf die Höhe der Rente aus. Für jeden Monat der
über dem 65. Lebensjahr hinaus gearbeitet wurde wird ein Rentenzuschlag von 0,5
% gewährt. Wer z.B. bis zum 67. Lebensjahr arbeitet, erhält zeitlebens 12 %
mehr Rente (24 Monate x 0,5 %).
Bei der Altersrente für Frauen wurde die abschlagsfreie Altersgrenze von 60. Lebensjahren für im Januar 1940 bis im Dezember 1944 Geborene schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Versicherte Frauen die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind können die abschlagsfreie Rente dieser Rentenart mit 65 Jahren in Anspruch nehmen.
Für nach im Dezember 1951 Geborene entfällt die Altersrente für Frauen.
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung
Für jedes Kind wird der Mutter für Geburten bis 31.12.1991 ein Jahr, für Geburten ab 01.01.1992 drei Jahre Kindererziehungszeit nach der Geburt wie Beitragszeit angerechnet.
Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten
Schulische Ausbildungszeiten werden für die Rentenversicherung ab dem 17. Lebensjahr für max. drei Jahre angerechnet. Für insgesamt acht Jahre erfolgt ein Anerkennung als unbewertete Anrechnungszeit.
Die Höhe einer Rente richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl Ihrer Versicherungsjahre und wie viel Sie verdient bzw. in welcher Höhe Sie Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt haben.
Grundsätzlich gilt, je länger Sie versichert waren und je mehr Geld in Ihr Rentenkonto eingezahlt wurde, desto höher fällt auch Ihre Rente aus.
Ab dem 01. Januar 2005 werden die Renten nach dem individuellen Steuersatz besteuert. Der Besteuerungsanteil der Rente beträgt zunächst 50 %. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen (Bestandsrenten) oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden (Neufälle).
Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 % angehoben, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer, jährlich um einen Prozentpunkt. Im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung erreicht sein. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d.h. jeder Jahrgang behält seinen Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
Bestandsrenten
und Neufälle bleiben jedoch bis zu einem Betrag von rund 1.600,- € im
Monat grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser
Betrag. Das bedeutet, dass für die Durchschnittsrente, soweit keine weiteren
Einkünfte vorliegen, auch künftig keine Steuer anfällt.
Witwen- und Witwerrente (Hinterbliebenenrente)
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode
des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente
in Höhe von 25 % der Rente des verstorbenen Partner, wenn
der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) erfüllt hat.
Für Ehepaare unter 40 Jahre und bei Heirat ab 01. Januar 2002 besteht
der Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente längstens für 24
Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben
ist.
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode
des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) erfüllt
hat, Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente, wenn sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert sind.
Die große Witwen- oder Witwerrente wir ab 2012 um 2 Jahre erhöht,
zunächst jährlich
um einen Monat bis einschließlich 2023 (von 45 auf 46 Jahre), und ab 2024
jährlich um zwei Monate auf 47 Jahre (im Jahr 2029).
Für Ehepaare unter 40 Jahre und bei Heirat ab 01. Januar 2002 beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 55 % der Rente des verstorbenen Partner, ansonsten beträgt sie 60 %.
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
3 Monate vor Rentenbeginn sollte der Antrag gestellt werden.
Eine Checkliste über die Papiere die Sie im allgemeinen für die Rentenantragstellung benötigen erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
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