
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Wenn Sie zur Sozialhilfe noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Unterhaltspflicht von Angehörigen
Lohnabstandsgebot bei Sozialhilfe
Einkommensgrenze bei Leistungen der Sozialhilfe
Die Sozialämter müssen tätig werden und Hilfe leisten, wenn Sie sich an das Sozialamt wenden, oder wenn dem Sozialamt ein entsprechender Fall bekannt wird.
Erwerbsfähige Personen, die bisher eine Sozialhilfe bekamen, erhalten ab dem 1. Januar 2005 ein Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine Sozialhilfe gibt es nur noch für diejenigen Menschen, die zwar im erwerbsfähigen Alter sind, für die jedoch keine Erwerbstätigkeit möglich ist.
Erhalten Sie eine Sozialhilfe, so müssen Sie Ihr eigenes Einkommen (von Ausnahmen abgesehen, beispielsweise wenn es sich um kleinere Sparbeträge handelt oder um ein angemessenes Einfamilienhaus, das Sie selbst bewohnen) voll einsetzen. Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird Ihr Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen meist nicht angerechnet. Sie müssen jedoch Ihr Einkommen in angemessenem Umfang einsetzen.
Unterhaltspflicht von Angehörigen
Unter Umständen müssen auch Ihre Familienangehörigen für Ihre Sozialhilfe aufkommen. Nach dem Familienrecht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie eine allgemeine Unterhaltspflicht, die von der Sozialhilfe nicht aufgehoben wird. Deshalb prüft das Sozialamt im Einzelfall, in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch gegen Verwandte ersten Grades (das sind Kinder und Eltern gegenseitig) oder den Ehepartner auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist.
Einkommen von Kindern und Eltern des Hilfeempfängers unter € 100.000,- jährlich werden jedoch nicht herangezogen. Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister oder andere entfernte Verwandte, Onkel, Neffen, usw. müssen nicht für Ihre Sozialhilfe aufkommen.
Lohnabstandsgebot bei Sozialhilfe
Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.
Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung.
Die Regelsätze richten sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Einkommensgrenze bei Leistungen der Sozialhilfe
Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem
nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten,
wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine
Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- einem Grundbetrag in Höhe von € 551,-,
- den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und
- einem Familienzuschlag in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede
Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten überwiegend
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung
der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.