
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
» Hier
können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Wenn Sie zur Teilzeitarbeit noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Eine Checkliste zum Arbeitsbeginn erhalten Sie hier.
Teilzeitbeschäftigt
sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die von
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Hierzu gehören auch die
geringfügig Beschäftigten.
Wenn
das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als
15 Arbeitnehmer beschäftigt, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung
ihrer Arbeitszeit.
Bei
der Beschäftigtenzahl werden alle regelmäßig Beschäftigten unabhängig vom
Umfang ihrer Arbeitszeit mitgezählt. Nicht zu berücksichtigen sind Personen in
der Berufsausbildung. Beschäftigte mehrerer Betriebe desselben Arbeitgebers
werden zusammengezählt.
Der
Antrag, die Arbeitszeit zu verringern, muss vom Arbeitnehmer spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung gestellt werden.
Der Antrag muss den Umfang der Verringerung beinhalten. Der Arbeitnehmer soll
gleichzeitig mitteilen, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellt.
Eine
Ablehnung des Teilzeitgesuchs darf nur erfolgen, wenn betriebliche Gründe
entgegenstehen. Beispiele für betriebliche Gründe sind eine
wesentliche Beeinträchtigung der Organisation des Arbeitsablaufes oder der
Sicherheit im Betrieb bzw. eine unverhältnismäßige Kostenverursachung in
Folge der Arbeitszeitverringerung.
Spätestens
einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung muss der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich seine Entscheidung mitteilen. Kommt
keine Einigung zustande und äußert sich der Arbeitgeber nicht innerhalb der
Monatsfrist, verringert sich die Arbeitszeit in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten
Umfang.
Frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren, nach dem der Arbeitgeber einer Teilzeitarbeit
zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer eine erneute
Arbeitszeitreduzierung beantragen.
Teilzeitbeschäftigte,
die ihre Arbeitszeit verlängern möchten, müssen vom Arbeitgeber bei
Freiwerden eines entsprechenden Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden.
Teilzeitbeschäftigte
dürfen bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht gegenüber
Vollzeitarbeitnehmern benachteiligt werden.
Die
Weigerung eines Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu verlängern bzw. zu
verringern, stellt keinen Kündigungsgrund dar. Damit ist jedoch eine Änderungskündigung
zur Veränderung der Arbeitszeit bei Vorliegen entsprechender betrieblicher
Notwendigkeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht
schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer.
Einem
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt mindestens
in dem
Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ebenso sind
gleiche Einmalleistungen, wie Weihnachts- und
Urlaubsgeld, anteilig entsprechend
dem Teilzeitvolumen zu bezahlen.
Teilzeitbeschäftigte
können sich auch an der Betriebsratswahl beteiligen und zum Betriebsrat gewählt
werden und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Für sie gelten alle arbeits-
und tarifrechtlichen Vorschriften wie für die Vollzeitbeschäftigten im
Betrieb.
Teilzeitbeschäftigte
haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer, die Vollzeitbeschäftigten im
Betrieb nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben nach vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf
Fällt die Arbeit der Teilzeitbeschäftigten infolge eines Feiertages aus, besteht Anspruch auf die Bezahlung des Feiertages. Dies gilt aber nur dann, wenn sie ohne den Feiertag hätten arbeiten müssen.